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Amtstafel - Mitteilungen der Gemeinde
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11.01.2017: Geflügelpestverordnung!! (NEU)

Verlautbarung der BH Wr. Neustadt, Veterinärabteilung
Wr. Neustadt, 10. Jänner 2017

Mit Verordnung vom 10.01.2017 (BGBl. 10.VO/2017 zur 6. Änderung der
Geflügelpestverordnung 2007), hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen, ab 10.1.2017 das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich zum
Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt.


Gemäß § 8 Geflügelpestverordnung haben Geflügelhalter folgende
Pflichten zu erfüllen:

1. Im gesamten Bundesgebiet sind Geflügel und andere in
Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder
jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die
zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der
Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich
hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln
jedenfalls ausgeschlossen ist.

2. Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus
Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel
Zugang haben, erfolgen.

3. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel,
Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu
erfolgen.

Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen
von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:

1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
2. Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken
aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und
getränkt.

Kontaktdaten des Fachgebietes Veterinärwesen der BH Wr. Neustadt:
Tel. Nr. 02622/9025/41656





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