

VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche S I T Z U N G des G E M E I N D E R A T E S
am 10.02.2021
Ort: Gemeindeamt Matzendorf-Hölles Beginn: 19:00 Uhr
Die Einladung erfolgte am 29.01.2021 durch Kurrende.
Den Vorsitz führt Bgm. Johann Grund
Schriftführer: Alfred Kollar
anwesend waren:
1. GRUND Johann
2. SCHAGL Leopold
3. WEIGELHOFER Christa
4. KRUPKA Franz
5. SCHRAMMEL Mag. Gerhard
6. SCHNEIDHOFER Martin
7. GROISS Michael
8. ARTNER Claudia
9. WÖHRER Andreas
10. RESCH Robert
11. BAUER KR Heinz
12. HARTBERGER Andreas
13. LUCKENBERGER Patrick
14. MOCEK Hermann
15. HORVATH Andreas
16. GESTRAB Harald
17. HANEK Kurt
entschuldigt abwesend waren:
1. STIEGLER Franz
18. ENGEL Thomas
unentschuldigt abwesend waren:
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest.
Vor der Behandlung der weiteren Tagesordnungspunkte ersucht der Bürgermeister den Vizebürgermeister Leopold Schagl seinen Dringlichkeitsantrag gemäß § 46 zu verlesen.
Vizebürgermeister Leopold Schagl stellt den Antrag den Tagesordnungspunkt
Kundmachung Entwidmung und Widmung ins öffentliche Gut
auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung zu setzen.
Der Inhalt des Dringlichkeitsantrages liegt diesem Sitzungsprotokoll bei.
Der Bürgermeister lässt über die Dringlichkeit abstimmen.
Abstimmungsergebnis: für die Dringlichkeit: 17
gegen die Dringlichkeit: ______
Enthaltung:
Die Dringlichkeit wird zuerkannt.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Dringlichkeitsantrag von Vizebürgermeister Leopold Schagl als Punkt 7 in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Tagesordnung:
1.) Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2020
2.) Präzisierung und Adaptierung der Richtlinien für die Zuerkennung des Baukostenzuschusses
3.) Kundmachung/Entwidmung aus dem öffentlichen Gut/Teilung/Badenerstraße
4.) Kundmachung/Entwidmung aus öffentlichem Gut/Teilung/Sollenauerweg
5.) Beauftragung Erstellung eines Ortsplanes
6.) Festlegung des Rechnungsabschlußstichtages
7.) Dringlichkeitsantrag: Kundmachung Entwidmung und Widmung ins öffentliche Gut
Top 1: Genehmigung des Sitzungsprotokolls vom 16.12.2020
Da gemäß § 53 (5) NÖ GO schriftlich keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben wurden, gilt das Protokoll der Sitzung vom 16.12.2020 ex lege als genehmigt.
Top 2: Präzisierung und Adaptierung der Richtlinien für die Zuerkennung des Baukostenzuschusses
Der Bgm. Johann Grund berichtet, dass der Baukostenzuschuß seit seiner Einführung im Jahre 2000 zur Abfederung der Aufschließungskosten im Zuge der Errichtung von Wohngebäuden gedacht war und ist. Aus diesem Grunde müssen die Richtlinien diesbezüglich präzisiert und adaptiert werden. Die neuen Richtlinien werden verlesen und als Anhang A zu diesem Sitzungsprotokoll angefügt.
Der Bgm. Johann Grund stellt den Antrag diese Richtlinien wie verlesen und angefügt zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:
Enthaltungen:
Top 3: Kundmachung/Entwidmung aus dem öffentlichen Gut / Badenerstraße
Der Bgm. Johann Grund berichtet, dass der Gemeinde ein Teilungsplan des DI Kottik, GZ:1249 SP vorliegt.
Im Zuge der Vermessung der Parzelle .9, EZ 1728, (Badenerstraße 1) wurde festgestellt, dass der Grenzverlauf zur Nachbarparzelle .10 und 1352/5 (öffentliches Gut – Gehsteig Badenerstraße) zu berichtigen ist.
Aufgrund dessen soll das Trennstück 2 mit der Größe von 1 m² der Parzelle 1352/5 (öffentliches Gut) aus dem öffentliche Gut entwidmet werden, und der Parzelle .10 Badenerstraße 3 zugeschlagen werden. Gleichzeitig soll das Trennstück 3 mit einer Größe von 0 m² der Parzelle 1352/5 (öffentliches Gut) aus dem öffentlichen Gut entwidmet werden, und der Parzelle .9 Badenerstraße 1 zugeschlagen werden.
Schließlich soll das Trennstück 1 mit einer Größe von 1 m² von der Parzelle .10 Badenerstraße 3 abgeschrieben und der Parzelle .9 Badenerstraße 1 zugeschrieben werden.
Über die Entwidmung der Trennstücke 2 und 3 aus dem öffentlichen Gut muss auch die beiliegende und verlesene Kundmachung beschlossen werden.
Der Bgm. Johann Grund stellt den Antrag diese Abänderungen und die Kundmachung zu beschließen.
Matzendorf-Hölles, am _____________
KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am _____________ beschlossen:
Im Sinne der Vermessungsurkunde des DI Kottik, GZ 1249SP vom 08.12.2020 wird das Trennstück 2 mit der Größe von 1 m², der Parzelle 1352/5 (öffentliches Gut), aus dem öffentliche Gut entwidmet werden, und der Parzelle .10, Badenerstraße 3, zugeschlagen werden. Gleichzeitig wird das Trennstück 3 mit einer Größe von 0 m², der Parzelle 1352/5 (öffentliches Gut), aus dem öffentlichen Gut entwidmet werden, und der Parzelle .9, Badenerstraße 1, zugeschlagen werden.
Schließlich wird das Trennstück 1, mit einer Größe von 1 m² von der Parzelle .10, Badenerstraße 3, abgeschrieben und der Parzelle .9, Badenerstraße 1, zugeschrieben werden.
Der Bürgermeister
(Johann Grund)
angeschlagen am: ______________
abgenommen am: ______________
Abstimmungsergebnis:
einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:
Enthaltungen:
Top 4: Kundmachung/Entwidmung aus dem öffentlichen Gut/Teilung/Sollenauerweg
Der Bgm. Johann Grund berichtet, dass der Gemeinde ein Teilungsplan des DI Kottik, GZ:1249 vorliegt.
Im Zuge der Vermessung der Parzelle .9, 56/2, 1350/3 und 1352/5, alle im Besitz der Gemeinde Matzendorf ist der Vorstand zu dem Entschluss gekommen, die Abgrenzung zwischen dem Privatbesitz der Gemeinde und dem öffentlichen Gut zu begradigen. Gleichzeitig sollen für eine spätere Verwertung der Grundstücke diese aufgeteilt werden.
In diesem Zusammenhang soll die Teilfläche 1, der Parzelle .9, mit einer Größe von 1 m² aus dem Privatvermögen der Gemeinde entwidmet und dem öffentlichen Gut der Parzelle 1350/3 zugeschlagen werden.
Die Teilfläche 2, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 41 m² soll aus dem öffentlichen Gut entwidmet und der neugeformten Parzelle .9 „Bauplatz A“ zugeschlagen werden.
Die Teilfläche 3, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 19 m² soll aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 9 der Parzelle .9, mit einer Größe von 179 m² der Restfläche der
Parzelle 56/2, mit einer Größe von 95 m² zugeschlagen werden sodass diese den neuen „Bauplatz B“ mit einer Größe von 293 m² bilden.
Die Teilfläche 4, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 21 m², soll aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 10 der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 262 m² die Parzelle 56/8 mit einer Größe von 283 m² „Bauplatz C“ bilden.
Die Teilfläche 5, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 27 m² soll aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 11, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 265 m² die Parzelle 56/9 mit einer Größe von 292 m² „Bauplatz D“ bilden.
Die Teilfläche 6, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 35 m² soll aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 12, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 251 m² die Parzelle 56/10 mit einer Größe von 286 m² „Bauplatz E“ bilden.
Die Teilfläche 7, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 42 m² soll aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 13, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 251 m² die Parzelle 56/11 mit einer Größe von 293 m² „Bauplatz F“ bilden.
Die Teilfläche 8, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 24 m² soll aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 14, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 275 m², die Parzelle 56/12 mit einer Größe von 299 m² „Bauplatz G“ bilden.
Schließlich soll noch die Teilfläche 15, der Parzelle 1352/10, mit einer Größe von 8 m² aus dem öffentlichen Gut entwidmet und der neu geformten Parzelle .9 „Bauplatz A“ mit einer neuen Gesamtgröße von 1164 m² zugeschlagen werden.
Der Bgm. Johann Grund stellt daher den Antrag die Entwidmungen und Teilungen wie verlesen zu bewilligen.
Matzendorf-Hölles, am _____________
KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am _____________ beschlossen:
Im Sinne der Vermessungsurkunde des DI Kottik, GZ 1249 vom 11.01.2021 wird
die Teilfläche 1, der Parzelle .9, mit einer Größe von 1 m² aus dem Privatvermögen der Gemeinde entwidmet und dem öffentlichen Gut der Parzelle 1350/3 zugeschlagen werden.
Die Teilfläche 2, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 41 m² wird aus dem öffentlichen Gut entwidmet und der neugeformten Parzelle .9 „Bauplatz A“ zugeschlagen werden.
Die Teilfläche 3, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 19 m² wird aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 9 der Parzelle .9, mit einer Größe von 179 m² der Restfläche der
Parzelle 56/2, mit einer Größe von 95 m², zugeschlagen werden, sodass diese den neuen „Bauplatz B“ mit einer Größe von 293 m² bilden.
Die Teilfläche 4, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 21 m², wird aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 10 der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 262 m², die Parzelle 56/8 mit einer Größe von 283 m², „Bauplatz C“ bilden.
Die Teilfläche 5, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 27 m² wird aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 11, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 265 m², die Parzelle 56/9 mit einer Größe von 292 m², „Bauplatz D“ bilden.
Die Teilfläche 6, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 35 m² wird aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 12, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 251 m², die Parzelle 56/10 mit einer Größe von 286 m², „Bauplatz E“ bilden.
Die Teilfläche 7, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 42 m² wird aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 13, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 251 m², die Parzelle 56/11 mit einer Größe von 293 m², „Bauplatz F“ bilden.
Die Teilfläche 8, der Parzelle 1350/3, mit einer Größe von 24 m² wird aus dem öffentlichen Gut entwidmet und gemeinsam mit der Teilfläche 14, der Parzelle 56/2, mit einer Größe von 275 m², die Parzelle 56/12 mit einer Größe von 299 m², „Bauplatz G“ bilden.
Schließlich wird noch die Teilfläche 15, der Parzelle 1352/10, mit einer Größe von 8 m² aus dem öffentlichen Gut entwidmet und der neu geformten Parzelle .9 „Bauplatz A“ mit einer neuen Gesamtgröße von 1164 m² zugeschlagen werden.
Der Bürgermeister
(Johann Grund)
angeschlagen am: ______________
abgenommen am: ______________
Abstimmungsergebnis:
einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:
Enthaltungen:
Top 5: Beauftragung Erstellung eines Ortsplanes
Der Bgm. Johann Grund berichtet, dass die Firma Schubert & Franzke mit einem Angebot für die Erstellung eines Ortsplanes an die Gemeinde herangetreten ist.
Die Planunterlagen müssen noch adaptiert und befüllt werden, der Preis für die Erstellung und den Druck von 3000 Exemplaren würde 3700 € exkl. Mwst. .
Bgm. Johann Grund stellt den Antrag grundsätzlich den Auftrag für die Erstellung dieses Ortsplanes als Informationsbroschüre für die Ortsbevölkerung und Zuzügler zu erteilen, finanziert soll diese Investition über den Budgetpunkt Repräsentationsaufwendungen werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:
Enthaltungen:
Top 6: Festlegung des Rechnungsabschlussstichtages
Alle werterhellenden Tatsachen (Sachverhalte), die bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde zur Kenntnis gelangen, und vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind in den Rechnungsabschluss aufzunehmen.
Vgl. §§ 35 Z 17 und 67 Z 5 NÖ GO 1973
Der Bgm. Johann Grund stellt daher den Antrag wie bisher den 31.01. des Folgejahres (Auslaufmonat) als Rechnungsabschlussstichtag festzulegen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:
Enthaltungen:
Top 7: Dringlichkeitsantrag: Kundmachung Entwidmung und Widmung ins öffentliche Gut
Der Bürgermeister erzählt Grundlegendes bezüglich dem Kreisverkehr und dem notwendigen Gehweg, dann berichtet er folgendes:
Gemäß Vermessungsurkunde der NÖ Landesregierung über den Kreisverkehr – Landesstraße 151 zwischen km 4,79 und 4,89, GZ 51225 wurde als Teilstück 1 des Grundstücks 641/40, EZ 1419 eine Fläche von 27 m² herausgeteilt und der Parzelle 441/6, EZ 1312 zugeschlagen.
Da es sich bei der Parzelle 441/6, EZ 1312 um eine Parzelle des öffentlichen Gutes im Eigentum der Gemeinde Matzendorf-Hölles handelt, muss diese Teilfläche entwidmet und ins öffentliche Gut gewidmet werden.
Der Ankauf der Fläche wurde schon in der Gemeinderatssitzung vom 16.10.2013 Top 7 beschlossen, die vorläufige Vermessung ergab damals eine Fläche von 26 m², die Differenz von 1 m² wird ausbezahlt werden.
Der Bgm. Johann Grund stellt den Antrag die Restzahlung und diese Umwidmung zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig: angenommen
mehrheitlich:
Gegenstimme:
Enthaltungen:
Matzendorf-Hölles, am _____________
KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am _____________ beschlossen:
Im Sinne der Vermessungsurkunde des DI Simper, Amt der NÖ Landesregierung, GZ 51225 vom 12.08.2020 wird
die Teilfläche 1, der Parzelle 641/40, EZ 1419 mit einer Größe von 27 m² aus dem Privatvermögen entwidmet und dem öffentlichen Gut der Parzelle 441/6, EZ 1312 zugeschlagen werden.
Der Bürgermeister
(Johann Grund)
angeschlagen am: ______________
abgenommen am: ______________
Anhang A:
RICHTLINIEN für die Zuerkennung eines Baukostenzuschusses bei Errichtung eines Wohnhauses in der Gemeinde Matzendorf-Hölles
Der Baukostenzuschuss dient zur Abfederung der Aufschließungskosten und kann in der Höhe von 20% der Aufschließungskosten aber höchstens in der Höhe von
€ 4.000 unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden:
a) Die Aufschließungskosten für das betroffene Grundstück wurden nach dem 01.01.2010 vorgeschrieben.
b) Der Bauwerber war vor Baubeginn unmittelbar 5 Jahre im Gemeindegebiet ansässig.
c) Der Bauwerber errichtet ein Wohnhaus nach den Bestimmungen der NÖ Wohnbauförderung.
d) Fertigstellung der Kellerdecke (bzw. 1.Geschoßdecke).
Auszahlungsvarianten:
a) Die Auszahlung erfolgt über Antrag nach Fertigstellung der Kellerdecke (bzw. 1. Geschoßdecke) mittels Überweisung auf ein vom Antragsteller genanntes Konto.
b) Bei aushaftenden Aufschließungskosten wird der Baukostenzuschuss in Abzug gebracht.
Rechtsgrundlage:
Die Gemeinde Matzendorf-Hölles behält sich Änderungen dieser Richtlinien im Bedarfsfalle vor.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers gegenüber der Gemeinde Matzendorf-Hölles auf Auszahlung des Baukostenzuschusses gemäß dieser Richtlinie besteht nicht.
Diese Regelung tritt rückwirkend mit 01.01.2021 in Kraft, bisherige Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates am _______________.
Sitzungsende: ____________________________
Dieses Sitzungsprotokoll wurde in der Sitzung am 30,3.2021 genehmigt.
Fotocredit(s): Symbolbild
zuletzt aktualisiert: 01.04.2021 20:32:33 von Gerhard SchrammelDieser Beitrag wurde 12328 Mal gelesen