Die NÖ Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. Nr. 8102/3, sieht vor, dass Räuchern (Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh) im Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes zulässig ist. Es müssen jedoch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. Nr. 4400/6, eingehalten werden. Den Weinbauern wird empfohlen die lokalen Feuerwehren, Polizeiinspektionen und Gemeindeämter vorab zu informieren.
Sollte eine Landesstraße oder Autobahn von der Rauchentwicklung betroffen sein, wäre jedenfalls der zuständige Straßenerhalter (Straßenmeisterei bzw. ASFINAG) in die Entscheidung miteinzubeziehen.